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Satzung


Satzung des Imkerverbandes Hamburg e.V.


§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Imkerverband Hamburg e.V. und ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden. Er hat die Stellung eines selbständigen Landesverbandes im Deutschen Imkerbund e.V.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bienenhaltung zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt im Sinne eines umfassenden Naturschutzes. Er widmet sich ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sitz ist Hamburg.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Imkerverein aus Hamburg und Umgebung werden. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die diese Aufgabe unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluß oder Tod natürlicher Personen. Der Austritt erfolgt schriftlich mit 6 (sechs) monatiger Frist zum Jahresende. Ausschluß erfolgt bei groben Verstößen gegen den Vereinszweck oder bei Schädigung des Ansehen des Vereins bzw. dessen Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, es sind mindestens 2/3 (zweidrittel) der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Ausschlussverfahren gilt auch für Mitglieder der angeschlossenen Imkervereine. Hier wird dem Imkerverband Hamburg e.V. Weisungsbefugnis von den Vereinen zuerkannt.

§ 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:Prüfung der Jahresabrechnung und EntlastungserteilungFestsetzung der jährlichen Beiträge und AufnahmegebührenBeratung und Entscheidung über AnträgeBeschlussfassung über SatzungsänderungenWahl des VorstandesBestätigung der vom Vorstand bestellten Obleute (Zucht, Wanderung usw.)Wahl der KassenprüferErnennung von Ehrenvorsitzenden und EhrenmitgliedernDurchführung des Ausschlusses von MitgliedernBeschlussfassung über Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist schriftlich unter Einhaltung einer 14 (vierzehn) tägigen Frist an die Mitglieder zu richten. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/3 (eindrittel) der zugehörigen Mitglieder, oder 2 (zwei) der Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind die Vorsitzenden der Imkervereine oder bevollmächtigte Vertreter mit je 1 (einer) Stimme auf jede angefangenen 25 (fünfundzwanzig) Vereinsmitglieder. Anträge von Mitgliedern sollen spätestens 2 (zwei) Wochen vor Termin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern 2/3 (zweidrittel) Mehrheit, Auflösung des Vereins 3/4 (dreiviertel) Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 (sechs) Personen. 1 (ein) Vorsitzender, 3 (drei) Beisitzer als Stellvertreter des Vorsitzenden, 1 (ein) Schriftführer und 1 (ein) Kassenführer. Der Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 5 Obleute
Obleute für Sonderaufgaben (z.B. Zucht, Bienengesundheit, Recht, Schulung, Honig) werden vom Vorstand für die Dauer von 3 (drei) Jahren bestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie können zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

§ 6 Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt aus Beiträgen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Auflösung
Mitglieder haben bei Verlust der Mitgliedschaft kein Anrecht auf das Vermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Naturschutz.

§ 8 Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand sowie innerhalb des Vorstandes sind – unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung – vor Anrufung der ordentlichen Gerichte einem Ehrenrat des Imkerverbandes Hamburg e.V. zur Schlichtung vorzulegen. Das Verfahren und die Zusammensetzung des Ehrenrates regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.

Hamburg, den 15. Januar 1999
Imkerverband Hamburg e.V. - Reg.-Nr. VR8874 beim Amtsgericht Hamburg


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